{"id":636,"date":"2018-02-16T13:55:28","date_gmt":"2018-02-16T12:55:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.peterburs.com\/agb\/"},"modified":"2019-04-09T09:36:47","modified_gmt":"2019-04-09T07:36:47","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.peterburs.com\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"\n

ALLGEMEINE GESCH\u00c4FTSBEDINGUNGEN
der Firma Peterburs GmbH & Co. KG<\/h1>\n\n\n\n

I. ALLGEMEINER TEIL<\/h2>\n\n\n\n

1. Allen unseren Kran-und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI\/CLNI, CIM\/COTIF oder MU).<\/p>\n\n\n\n

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:<\/p>\n\n\n\n

2.1. Leistungstyp 1-Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die \u00dcberlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchf\u00fchrung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.<\/p>\n\n\n\n

2.2. Leistungstyp 2 -Kranarbeit
Kranarbeit ist G\u00fcterbef\u00f6rderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsver\u00e4nderung von Lasten und\/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die \u00dcbernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebeman\u00f6ver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eins Kranes.<\/p>\n\n\n\n

3. Transportleistung im Sinne dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen ist die gewerbsm\u00e4\u00dfige Bef\u00f6rderung von G\u00fctern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsver\u00e4nderung von G\u00fctern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel, wie z.B. Schwerlastrollen, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubger\u00fcsten und Hubportalen, o.\u00e4. (sog. Flur-und Quertransporte), einschI. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelm\u00e4\u00dfig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdr\u00fccklich vereinbart ist.<\/p>\n\n\n\n

4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdr\u00fccklich vereinbart Bestandteile der Kran-oder Transportleistung. Darunter f\u00e4llt das Zusammenf\u00fcgen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder L\u00f6sen des Ladegutes f\u00fcr Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.<\/p>\n\n\n\n

5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. \u00fcber Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.<\/p>\n\n\n\n

6. Vertr\u00e4ge \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Gro\u00dfraum-und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr bed\u00fcrfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7 18 I 2 und \u00a7 22 II., IV und \u00a7 29 III und \u00a7 46 I Nr. 5 StVO sowie \u00a7 70 I StVZO. Diese Vertr\u00e4ge werden ausschlie\u00dflich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis-bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.<\/p>\n\n\n\n

7. Sofern verkehrslenkende Ma\u00dfnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra\u00dfenverkehrs und\/oder zum Schutz der Stra\u00dfenbausubstanz beh\u00f6rdlich verf\u00fcgt werden, stehen diese Vertr\u00e4ge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verf\u00fcgbarkeit der Sicherungskr\u00e4fte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der beh\u00f6rdlichen Sicherungsma\u00dfnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen beh\u00f6rdlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverz\u00fcglich \u00fcber solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchf\u00fchrung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern k\u00f6nnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt Verkehrslenkende Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erf\u00fcllung der vertraglich \u00fcbernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n\n\n\n

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzanspr\u00fcchen vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, wenn nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung vor oder w\u00e4hrend des Einsatzes von Fahrzeugen, Ger\u00e4ten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverh\u00fctung wesentliche Sch\u00e4den an fremden und\/oder eigenen Sachen und\/oder Verm\u00f6genswerten bzw. Personensch\u00e4den mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzanspr\u00fcche entf\u00e4llt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtf\u00fchrers) nicht beachtet hat. Im Fall des R\u00fccktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr f\u00fcr Ausr\u00fcstung, Ladegut, Personal und\/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu \u00fcberwinden waren.<\/p>\n\n\n\n

11. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdr\u00fccklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer dar\u00fcber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis-und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschl\u00e4ger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden-oder Tagess\u00e4tzen) abgerechnet. Die Verg\u00fctungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen R\u00fcckkehr. Sind Stunden-oder Tagess\u00e4tze vereinbart, gelten diese auch f\u00fcr die An-und Abfahrts-, sowie R\u00fcstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundens\u00e4tzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagess\u00e4tzen jeder angefangene Arbeitstag. Geb\u00fchren und Kosten f\u00fcr beh\u00f6rdliche Aufwendungen sowie alle
Beschaffungskosten und Kosten, die durch beh\u00f6rdliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgeb\u00fchren oder Kosten f\u00fcr firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten f\u00fcr beh\u00f6rdlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen tr\u00e4gt der Auftraggeber soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Betr\u00e4ge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher H\u00f6he zus\u00e4tzlich zu verg\u00fcten ist.<\/p>\n\n\n\n

12. Warenlieferung
Bei Warenlieferung ist der Auftraggeber zur sofortigen Untersuchung der angelieferten Ware verpflichtet. Die M\u00e4ngelr\u00fcgen sind zu spezifizieren und innerhalb von 7 Tagen, sp\u00e4testens vor Verarbeitung der gelieferten Ware, zu erheben.<\/p>\n\n\n\n

II. BESONDERER TEIL<\/h2>\n\n\n\n

1. Abschnitt \u00b7 Krangestellung Pflichten des Auftragnehmers und Haftung<\/p>\n\n\n\n

13.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten \u00dcberlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchf\u00fchrung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die \u00dcberlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik T\u00dcV-und UVV gepr\u00fcft sowie betriebsbereit ist. F\u00fcr das \u00fcberlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grunds\u00e4tze zum Auswahlverschulden.<\/p>\n\n\n\n

13.2. Eine Haftung f\u00fcr nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei h\u00f6herer Gewalt, Streik, Stra\u00dfensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer h\u00e4tte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n

13.3. In allen anderen F\u00e4llen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers – au\u00dfer bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.<\/p>\n\n\n\n

2. Abschnitt \u00b7 Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Auftragnehmers und Haftung<\/p>\n\n\n\n

14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Auftr\u00e4ge mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln und technischen M\u00f6glichkeiten unter Beachtung der einschl\u00e4gigen Regeln der Technik ordnungsgem\u00e4\u00df und fachgerecht auszuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n

15. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen T\u00dcV-und UVV gepr\u00fcft sind, zum Einsatz zu bringen. Dar\u00fcber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranf\u00fchrer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n

16.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und\/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Frachtgesch\u00e4ft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist f\u00fcr G\u00fctersch\u00e4den begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des besch\u00e4digten oder in Verlust gegangenen Gutes.<\/p>\n\n\n\n

16.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen m\u00e4\u00dfigen Haftungsbegrenzung gem\u00e4\u00df Ziffer 16.1. f\u00fcr G\u00fctersch\u00e4den bis zum Betrag von 500.000,-\u20ac sowie f\u00fcr sonstige Verm\u00f6genssch\u00e4den bis zum Betrag von 125.000,-\u20ac, jeweils pro Schadenereignis.<\/p>\n\n\n\n

17. Sofern der Auftraggeber einen h\u00f6heren Betrag als in Ziffer 16.2. w\u00fcnscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung dar\u00fcber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung f\u00fcr die h\u00f6here Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.<\/p>\n\n\n\n

18.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdr\u00fcckIicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die blo\u00dfe Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.<\/p>\n\n\n\n

18.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) \u00fcbernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle \u00fcblichen Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.<\/p>\n\n\n\n

18.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Finnensitz \u00fcblichen Versicherungsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n

Pflichten des Auftraggebers und Haftung<\/p>\n\n\n\n

19. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und gefahrlose Durchf\u00fchrung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und w\u00e4hrend des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verf\u00fcgung zu halten. Der Auftraggeber ist au\u00dferdem verpflichtet, die Ma\u00dfe, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.<\/p>\n\n\n\n

20. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundst\u00fccken, nicht \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze erforderlichen Zustimmungen der Eigent\u00fcmer zu besorgen und den Auftragnehmer von Anspr\u00fcchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundst\u00fcckes ergeben k\u00f6nnen, freizustellen.<\/p>\n\n\n\n

21. Dar\u00fcber hinaus ist der Auftraggeber daf\u00fcr verantwortlich, dass die Boden-, Platz und sonstigen Verh\u00e4ltnisse an der EinsatzsteIle sowie den Zufahrtswegen -ausgenommen \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, Wege und Pl\u00e4tze – eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und gefahrlose Durchf\u00fchrung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber daf\u00fcr verantwortlich, dass die Bodenverh\u00e4ltnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen, den auftretenden Bodendr\u00fccken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schlie\u00dflich ist der Auftraggeber
verantwortlich f\u00fcr alle Angaben \u00fcber unterirdische Kabelsch\u00e4chte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlr\u00e4ume, die die Tragf\u00e4higkeit des Bodens an der Einsatzsteile oder den Zufahrtswegen beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Sch\u00e4chten und sonstigen Hohlr\u00e4umen, oder andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand-und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, sowie auf besondere Gef\u00e4hrdungslagen, die sich bei Durchf\u00fchrung der Kran-oder Transportleistung hinsichtlich des zu bef\u00f6rdernden Gutes und des Umfeldes ergeben k\u00f6nnen (z.B. Gefahrgut, Kontaminationssch\u00e4den etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erkl\u00e4rungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerkl\u00e4rungen des Auftraggebers.<\/p>\n\n\n\n

22. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.<\/p>\n\n\n\n

23. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis-und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegen\u00fcber dem Auftragnehmer f\u00fcr jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des \u00a7 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unber\u00fchrt. Von Schadensersatzanspr\u00fcchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herr\u00fchren, hat er den Auftragnehmer vollumf\u00e4nglich freizustellen. F\u00fcr den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer \u00f6ffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverh\u00e4ltnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig verursacht hat.<\/p>\n\n\n\n

III.SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/h2>\n\n\n\n

24. Der Gerichtsstand f\u00fcr Vertr\u00e4ge mit Kaufleuten und K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts ist Rheda-Wiedenbr\u00fcck. F\u00fcr alle abgeschlossenen Vertr\u00e4ge gilt das Deutsche Recht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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